Leistungspaket PWE 1

Die Praxiswertermittlung bieten dem Praxisveräußerer eine hervorragende Basis im Rahmen einer kritischen Betrachtung bei einer Käufer-Verkäufer-Diskussion, da nicht nur ein einziger Praxiswert ermittelt wird, sondern gleich mehrere Werte zur Verwendung für eine proaktive Argumentationslinie zur Verfügung stehen.

Anerkannt nach betriebswirtschaftlichen und juristischen Grundsätzen ist eine Praxiswertermittlung, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt (Auszug):

Marktorientiertheit:
Einem fiktiven Praxisübernehmer muss es möglich sein, eine Ablöse innerhalb der ermittelten Verkehrswertbreite zu zahlen (marktübliche Schwankungsleitplanken). Dieser stellt auch den Verkehrswert dar. BGH IV ZR79/78 vom 10.10.1979.

Goodwill:
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass ein Goodwill, der über den Substanzwert liegt, nach einem Ergebniszeitraum von 3 – 5 Jahren erwächst. BGH vom 09.03.1977, Fam. RZ 77/386 und BGH vom 06.03.1995, NJW 1995, S. 1551.

Ongoing-Prämisse:
Einrichtungsgegenstände gehören zum materiellen Wert (Substanzwert) und werden unter der Prämisse der Praxisfortführung durch Auflösung der stillen Reserven auf den Zeitwert ermittelt. VGL. OLG Schleswig 5 U 46/97 vom 29.01.2004, MedR 2004, S. 215 ff.

Unsere fundierten Praxiswertermittlung stellen neutrale sowie gerichtsfeste Bewertungsmethoden unter Berücksichtigung praxisindividueller Parameter und gesetzlichen Bestimmungen dar und werden von interdisziplinären Medizinjuristen und Medizinökonomen persönlich durchgeführt.