Die 3. Säule orientiert sich in der Ausgestaltung an normativen Anforderungen und vereint hierzu die Bereiche Marktdisziplin und Publizitätspflichten.

Im Ergebnis soll dadurch die Transparenz in Risikosituationen für relevante Marktteilnehmer bzw. deren Anspruchsgruppen sichergestellt werden. Deshalb soll den Marktteilnehmern ermöglicht werden, sog. Kerninformationen über den Anwendungsbereich, die wirtschaftliche Situation (vorrangig Liquiditätsposten) und die Risikopositionen zu erhalten.

Gem. § 70 V SGB IV ist der Aufsicht auf Verlangen der Haushaltsplan spätestens zum 01. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. Insbesondere kann die Behörde den Haushaltsplan innerhalb eines Monats nach Vorlage beanstanden, sofern dieser Auffälligkeiten aufweist. Das kann der Fall sein, wenn z. B. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist oder gegen maßgebendes Recht verstoßen wird.

Vor allem die Verpflichtung der Offenlegung bei eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Kasse gegenüber der BVA ist eines der Dreh- und Angelpunkte hinsichtlich der Publizitätspflicht. Hierzu zählen auch jene Meldepflichten im Rahmen der amtlichen Statistik, die ebenfalls der dritten Säule zugeordnet sind. Weitere Berichtspflichten analog zum externen Risikobericht im Lagebericht gem. §§ 289, 315 HGB oder zum internen Risikobericht gem. §§ 64a, 55c VAG bestehen in der GKV derzeit nicht, wären aber aufgrund der Ausrichtung an wirtschaftsrechtlich gewinnorientierten Unternehmen vorstellbar.

Autor:

Kwan I. Jao, LL.M. (Univ.)

Medizinjurist / Medizin-BWL

Transaction Lawyer

Kostenträger und Leistungserbringerseitig