Die 1. Säule befasst sich mit der quantitativen Ausrichtung der Unternehmen und stellt somit deb berechneten Saldo der zur Sicherstellung des Risikodeckungspotenzials benötigten Geldmenge dar.

Durch den Unternehmenszweck einer GKV steht nicht das Eigenkapital, sondern die Liquiditätssicherung gem. § 68 SGB IV im Vordergrund. Dies bedingt eine taggenaue Kapitalflussrechnung und das Vorhalten entsprechender Reserven zur Minimierung der Liquiditätsrisiken.

Die durch die Kasse aufzustellende Haushaltsplanung hat die Deckung der erwarteten Ausgaben durch erweiterte Einnahmen aufzuzeigen. Festzuhalten ist somit, dass für eine gesetzliche Krankenkasse als Non-Profit-Unternehmen weder das Eigenkapital oder die Rendite maßgeblich ist, sondern der „Deckungsbeitrag 1“ die zentrale Größe darstellt.

Prinzip der Sicherheit, Liquidität und Wirtschaftlichkeit

Zudem gilt nach § 80 I SGB IV das Prinzip der Sicherheit, Liquidität und Wirtschaftlichkeit. Dabei bewertet die Aufsicht, manifestiert durch die Rechtsprechung (Aktenzeichen: B 1 A 1/08 R), die Liquidität als eigene Risikoart höher als die reine Wirtschaftlichkeit. Kassen ist es grundsätzlich untersagt, Überbrückungskredite aufzunehmen, so dass als ultimo Ratio bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen Finanzanlagen aufzulösen sind und diesbezüglich Zinsverluste in die Kostenquote einzukalkulieren sind.

Überdies ist zur Risikovermeidung dringend anzuempfehlen, Festlegungen, Policies und Richtlinien in einer internen Finanzanlagen-Richtlinie anzulegen und ggf. entsprechende Produkt-Manuals und Prozessdokumentationen in Form eines QM-Handbuches ebenso nach dorthin zu verlagern.

Die Besonderheiten des Auftrages der Kassen spiegeln sich in den Geschäftsrisiken. Diese stehen in quantitativer Hinsicht in unmittelbarer Korrelation zu den Leistungsausgaben und den erhaltenen Zuweisungen. Mithin ist darauf hinzuweisen, dass das in renditeorientierten Unternehmen anzutreffende Risikoverständnis im Sinne des Krankheitsrisikos einzelner Versicherter und die damit einhergehende Beitragskalkulation (Risikoprämie) nicht Fokus eines Risikomanagements in der solidarisch ausgestalteten GKV ist.

Wahltarife als Parallele zu gewinnorientierten Unternehmen

Lediglich nehmen die Wahltarife eine Sonderstellung ein und ermöglichen eine Parallele zu renditeorientierten Unternehmen, da diese sich dem Grundsatz nach wirtschaftlich selbst tragen müssen (§ 53 IX SGB V) und entsprechend mit unternehmerischem Augenmaß zu kalkulieren sind.

Aktuell werden Zusatzversicherungen überwiegend in Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen vermarktet. Diese Komponente könnte in zukünftigen Reformen Gegenstand der Diskussionen sein und insbesondere eine Systemnäherung zwischen Privater Krankenversicherung und GKV auslösen.

Autor

Kwan I. Jao, LL.M. (Univ.)

Medizinjurist / Medizin-BWL

Transaction Lawyer

Kostenträger- und Leistungserbringerseitig