Die Liste der Anlässe, bei denen es wichtig ist, den genauen Wert einer Praxis bestimmen zu lassen, ist vielfältig. Praxisveräußerer und Praxiserwerber gehen regelmäßig mit diametralen Preisvorstellungen in die Verhandlung.
Für viele Ärzt und Zahnärzte ist die Kaufpreisfindung ein Buch mit sieben Siegeln. Es existieren mittlerweile eine Reihe von Methoden zur Ermittlung des Praxiswertes.
Gerichtlich bestätigte Praxiswertermittlung nach modifiziertem Ertragswertverfahren nach Standard IDW S1 (Staatliche Beratungszuschuss evtl. möglich, sprechen Sie uns gerne darauf an).
Gerichtlich bestätigte Praxishöherpositionierung und Leistungspotenzialdarstellung einschließlich Praxiswertermittlung
Die Praxiswertermittlung bieten dem Praxisveräußerer eine hervorragende Basis im Rahmen einer kritischen Betrachtung bei einer Käufer-Verkäufer-Diskussion, da nicht nur ein einziger Praxiswert ermittelt wird, sondern gleich mehrere Werte zur Verwendung für eine proaktive Argumentationslinie zur Verfügung stehen.
Anerkannt nach betriebswirtschaftlichen und juristischen Grundsätzen ist eine Praxiswertermittlung, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt (Auszug):
Marktorientiertheit:
Einem fiktiven Praxisübernehmer muss es möglich sein, eine Ablöse innerhalb der ermittelten Verkehrswertbreite zu zahlen (marktübliche Schwankungsleitplanken). Dieser stellt auch den Verkehrswert dar. BGH IV ZR79/78 vom 10.10.1979.
Goodwill:
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass ein Goodwill, der über den Substanzwert liegt, nach einem Ergebniszeitraum von 3 – 5 Jahren erwächst. BGH vom 09.03.1977, Fam. RZ 77/386 und BGH vom 06.03.1995, NJW 1995, S. 1551.
Ongoing-Prämisse:
Einrichtungsgegenstände gehören zum materiellen Wert (Substanzwert) und werden unter der Prämisse der Praxisfortführung durch Auflösung der stillen Reserven auf den Zeitwert ermittelt. VGL. OLG Schleswig 5 U 46/97 vom 29.01.2004, MedR 2004, S. 215 ff.
Unsere fundierten Praxiswertermittlung stellen neutrale sowie gerichtsfeste Bewertungsmethoden unter Berücksichtigung praxisindividueller Parameter und gesetzlichen Bestimmungen dar und werden von interdisziplinären Medizinjuristen und Medizinökonomen persönlich durchgeführt.
In einem schwierigen Marktumfeld mit deutlichem Angebotsüberhang an Praxen liegen einem potenziellen Praxiserwerber in der Regel zahlreiche Praxisangebote und Exposés in Form von Angeboten vor. Die in einem Ungleichgewicht stehenden Verhandlungspositionen bei einer Kaufverhandlung stellen die unterschiedlichen Sichtweisen zwischen Praxisveräußerer und Praxiserwerber dar.
Oftmals scheitern Verhandlungen über Praxisablösesummen, da regelmäßig lediglich ein ermittelter Wert als Verhandlungsgrundlage zur Verfügung steht und dieser nicht erzielt werden kann. Vielmehr muss ein verkehrsfähiger Ablösekorridor berechnet und eröffnet werden, so dass beide Parteien innerhalb dieser verkehrsfähigen Leitplanken eine Ablösesumme flexibel konsentieren können.
Neben einer kurzen Standort- und Umfeldanalyse wird auf Basis eines simplifizierten
Berechnungsverfahrens ein Praxisorientierungswert geschätzt bzw. überblicksweise berechnet. Dieser kann zumindest als ersten Explorationspunkt für eine Praxisverhandlung herhalten, wenngleich aufgrund unbereinigter Praxisdaten und mangels Berücksichtigung individueller Praxisbesonderheiten sowie die strikte Vergangenheitsbetrachtung diese fairerweise einer kritischen Verkäufer-Käufer-Diskussion nicht standhalten würde. Ein Update auf die Leistungspakete 1 und 2 ist gleichwohl möglich und empfehlenswert.