Mit Aufnahme des Anti-Korruptionsgesetzes und im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Elementen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen wurden neue Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Hierzu haben die Krankenkassen, ihre Landesverbände sowie der GKV-SV entsprechende organisatorische Einheiten (Risk- und Compliance) einzurichten, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten, rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkassen stehen. Dabei gestattet § 67c Abs. 3 SGB X eine datenschutzrechtliche und zweckgebundene Datenübertragung, damit Kontrollbefugnisse wahrgenommen werden können.

Für die Aufdeckung von dolosen Handlungen und betrieblichen Unregelmäßigkeiten in den Ablaufprozessen stellt das Instrumentarium eines Hinweisgebersystems eine effektive Methode dar. Gemäß § 197a Abs. 2 SGB V, § 47a SGB XI kann sich jede Person in den vorgenannten Angelegenheiten an die Krankenkasse bzw. deren Organisationen wenden, sodass den Hinweisen nachzugehen ist, wenn sie hinreichende Verdachtsmomente beinhalten.

Nach Auffassung des Autors gibt es hierzu jedoch Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers, da dem Hinweisgeber nach derzeitiger Lage kein datenschutzrechtlicher Schutz hinsichtlich seiner personenbezogenen und personenbezugsfähigen Daten zugesichert werden kann. Der Hinweisgeber bleibt mit einem unbefriedigenden Rechtseindruck zurück, da im Falle einer Offenlegung betrieblicher Unregelmäßigkeiten, die auf den Hinweisgeber datentechnisch zurückführbar sind, dieser folgerichtig mit Konsequenzen rechnen kann und darf. Mithin ist er primär an der Wahrung seiner Anonymität interessiert.

Einige negative Folgen können Maßregelungen oder Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber sein bis hin zur Denunzierung des Mitarbeiters. Daraus folgt, dass Hinweisgeber auch zukünftig, sofern hierzu keine klare gesetzliche Regelung getroffen werden, entweder die Hinweise anonym anzeigen oder eine Hinweisanzeige gänzlich unterlassen. Beide Varianten können nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Organisationen sein, die ein großes Interesse in der Aufdeckung von betrieblichen Unregelmäßigkeiten und mithin der wirtschaftlichen Schadenvermeidung haben.

Der Autor endet den Blog mit der conclusio, dass viele Hinweise aufgrund ihrer Anonymität gar nicht final verfolgt werden können und in Folge dessen auch keine Aussagekraft als Zeugen in strafrechtlichen Verfahren zur Verfügung stehen können. Die Interessenslagen der Hinweisgeber und der Organisationen stehen damit in einem diametralen Verhältnis zueinander.

Autor

Kwan I. Jao, LL.M.

Transaction Lawyer • Master of Laws

Dipl.-Betriebswirt

Medizinjurist • Medizin-BWL

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