Der klassische Weg einer Finanzierung führt bei vielen Zahnärzt*innen und Ärzt*innen oftmals über die eigene Hausbank und letztendlich zum Abruf eines herkömmlichen Kredits. Dabei existieren interessante Finanzierungsalternativen, die dem Zahnarzt/Arzt oder potenziellen Praxisübernehmern die Möglichkeiten cleverer stattlicher Zuschüsse einräumen – wie zum Beispiel die KfW-Förderprogramme.
Ob staatlich subventionierte Niedrigzinsen oder tilgungsfreie Anlaufjahre – die KfW-Förderprogramme kommen gerade für den Wirkungskreis von Zahnarztpraxen in Betracht, da sie die Voraussetzungen hinsichtlich Jahresumsatz und Mitarbeiterzahl von KMU (kleine und mittlere Unternehmen) vollumfänglich erfüllen.
Der Staat unterstützt durch passende KfW-Kreditförderprogramme
Dabei besteht eine hohe Flexibilität bei der Finanzierung der Objektgüter, sofern sie ein Mindestvolumen von 25.000 EUR erreichen. Ob Praxiskauf, Umbau- und Renovierungsarbeiten oder der klassische Kauf von dentaler Ausstattung sowie Erstbestückung des Warenlagers – die KfW-Förderkredite stellen für nahezu jeden Kundentyp das passende Programm bereit.
Wirtschaftliche Schäden abwenden
Aufgrund des breit aufgestellten Leistungsspektrums sind die Finanzierungsmöglichkeiten hierzu mannigfaltig. Schnell können bei der Auswahl Fehler unterlaufen, sodass in Folge durch nicht sachgerechte Finanzierungsformen schnell betriebswirtschaftliche oder steuerliche Fallstricke entstehen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass eine nachträgliche Schadensbegrenzung, z. B. ausgelöst durch eine Vertragsaufkündigung, im Zweifel regelmäßig mit Vorfälligkeitsentschädigungen einhergehen oder Kreditlaufzeiten falsch angenommen werden und mithin nicht abschreibungskongruent (AfA-Knick) ausgestaltet sind. Durch den Kopplungseffekt zwischen ratierlicher Zahlung und Abschreibung tritt das schadensauslosende Ereignis erst mit temporarer aufschiebender Wirkung ein.
Das Kreditablehnungsrisiko minimieren
Ein Finanzierungsspezialist analysiert den Sachstand eingehend unter Berücksichtigung der Zukunftsplaninvestitionen sowie laufenden Ratenverbindlichkeiten. Dies befähigt den Berater sodann, ein passendes KfW-Kreditprogramm vorzuschlagen sowie begleitende Bankmoderation einschließlich Präsentation der Kapitaldienstfähigkeit sowie evtl. einem bankenfähigen Businessplan durchzufuhren. Dreh- und Angelpunkte stellen regelmäßig die Kreditlaufzeiten und tilgungsfreien Anlaufjahre im Finanzteil dar, die u. a. auch die zeitlich nachverzögerte Steuerfalle kompensieren sollte.
Auf das Bankvotum kommt es an
Es darf weiterhin nicht außer Acht gelassen werden, dass eine gute Bankvorbereitung das A und O ist. Da die Bank als antragstellende Institution den Kredit nebst Erstvotum an die Kreditanstalt für Wiederaufbau weiterleitet, kommt es insbesondere auf die Empfehlung der Bank an. Unter einer positiven Empfehlung versteht man beispielsweise eine hinreichende Kapitaldienstfähigkeit und bei Existenzgründern die Vorlage von mindestens zwei Jahresabschlüssen, sofern eine bestehende und funktionsfähige Zahnarztpraxis zur Übernahme disponiert wird und diese auch wirtschaftlich tragfähig erscheint.
Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an
Zwingend einzuhalten ist die zeitliche Reihenfolge. Die Unterschrift unter den Kaufvertrag darf daher erst gesetzt werden, wenn das KfW-Beratungsprotokoll nebst Kreditfreigabe vorliegt. Nunmehr kann das Vorhaben gestartet werden, das Kaufereignis ausgelost werden und/oder die Arbeiten für den Praxisumbau in Auftrag gegeben werden. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte im Idealfall einen fachlich spezialisierten Finanzberater in das Finanzierungsvorhaben involvieren.
Autor: Kwan I. Jao, LL.M. (Univ.)
Transaction Lawyer & Dipl.-Betriebswirt
Autorenbeitrag für die NWD