Die Einführung des Gesundheitsfonds und der damit einhergehende Verlust der Beitragssatzautonomie verlangt von den gesetzlichen Krankenkassen eine noch deutlichere und mit Augenmaß ausgerichtete Finanzplanung als bisher.
Durch die fast zeitgleiche Einführung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches wuchs parallel auch die Planungsunsicherheit. Alle Faktoren gemeinsam erhöhen den Druck, präventive Maßnahmen in Form eines kassenspezifischen Risikomanagements einzuführen und wirksam in die kasseneigene Organisationsstruktur einzubetten.
Grundsätzlich bestehen bei Vorstand, Verwaltungsrat und Entscheidungsträger berechtigtes Interesse daran, vor Überraschungen bewahrt zu werden und hierzu die Möglichkeit zu erhalten, frühzeitige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schadensauslösenden Risiken in der Kasse ergreifen zu können.
Ein dokumentiertes Risikomanagement-Konzept entlastet Vorstand und Verwaltungsrat und ermöglicht somit, Führungsentscheidungen unter größtmöglicher Transparenz zu treffen. In Folge dessen können eine Exkulpation aus Organisationsverschulden abgeleitet und somit Haftungsrisiken, die nicht auf grober Sorgfaltspflichtverletzung oder Vorsatz beruhen, wirksam limitiert werden.
Neben der Controlling-Einheit soll ein Risikomanagement bestandsgefährde Entwicklung im Vorfeld identifizieren und steuern. Überdies werden die unternehmensinternen Entscheidungen des Vorstands abgesichert und die Transparenz sowie das Vertrauen innerhalb des Haftungsverbundes und der Versicherten erhöht.
Vor dem Hintergrund geltender gesetzlicher Rahmenbedingungen und in Erwartung zunehmender Entscheidungsfreiheiten im Handeln der Krankenkassen ist aktuell ein guter Zeitpunkt, bestehende Ansätze zu erweitern, methodische Risikosphären zu erblicken und diese wirksam im Risikomanagement -System unterzubringen. Kardinale Zielsetzungen sind außerdem das Vermeiden von Schließungen und Insolvenzen, Abwanderungen von Versicherten durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen sowie von Liquiditätsengpässen.
Weitere Herausforderungen an eine Kasse sind die Verschärfung der Anzeigenpflicht gem. § 307a IV SGB V sowie die Stellungnahme des BVA zum Abschluss sog. Organ- bzw. Managerhaftpflichtverletzung (Verweis D&O-Versicherungen – Aktenzeichen: 13 – 2000 – 3356/2004).
Primärer Tatbestand zur Rechtfertigung eines wirksamen Risiko-Strategiensystems stellt daher die dauerhafte und uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der Krankenkassen dar, die sich u. a. aus den rechtlichen Stützen aus der Insolvenzverordnung und der Sorgfaltspflichten des Vorstands aus den Gesetzesbüchern SGB IV und V ergeben.
Autor
Kwan Jao, LL.M.
Master of Laws
Transaction Lawyer für Medizinrecht
Dipl.-Betriebswirt für Medizin-BWL