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„Kaufen Sie Land, es wird nicht mehr nachproduziert.“ – Mark Twain

Warum ein Nachhaltigkeitsansatz in Compliance den gleichen Stellenwert haben sollte wie ein ökonomisch getriebener Prozessansatz

Zahlreiche Prozessmodelle vernachlässigen die präventive Compliance- und gesetzesüberschreitende Prozessausführung. Dabei kann sie im Falle eines Risikoeintritts eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung existenziell gefährden. Aufgrund des strategischen Top-Down-Ansatzes (Rechtsrahmen –> Corporate Governance –> IT-Governance) sollte im Grunde eine Prozess-Methodik neben einer Prozesseffizienz auch gesetzliche Exkulpationsmöglichkeiten oder im Minimum eine Haftungserleichterung der Vorstände, Geschäftsführer und Firmeninhaber ermöglichen.  Durch …

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Die organisatorische Prozessausrichtung im Hinblick auf die Business Judgement Rule und ihr Haftungsrisiko

Geschäftsführer und Vorstände gehen regelmäßig zum Wohle einer nachhaltigen Unternehmensfortführung  bei unternehmerischen Entscheidungsprozessen latent gewisse Risiken ein, die jedoch auch mit möglichen Chancen verbunden sind. Entscheidungen sind immer unter Einbeziehung vieler sachgerechter Überlegungen zu treffen, weil sie konstitutive Prozessänderungen auslösen. Dabei ist der Weg über eine Prozessmodellierung bis zum „Go-Live“ mit wirtschaftlichen, personellen und Zukunftsrisiken verbunden, …

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Von der Gefahr des prozessualen Wissensverlustes im Unternehmen (Brain-Drain)

Das Prozesswissen ist im Unternehmen vorhanden und muss demnach abgerufen werden. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass eine Entkopplung von Kopfwissen oftmals nicht stattfindet, weil Prozesse zwar „irgendwie“ ausgeführt werden, jedoch nicht vollständig aktualisiert werden. Wertvolle Prozessinformationen können damit nicht dauerhaft im Unternehmen („Brain-Drain“) erhalten werden, weil diese dem Unternehmen durch beispielsweise das Ausscheiden von …

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Automatisierte compliance-konforme Hilfsmittel-Versorgungsprozesse im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V und ihre haftungsprivilegierende Rechtsfolge für Krankenkassenvorstände

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben gem. § 11 Abs. 4 SGB V Anspruch auf ein Versorgungsmanagement. Hierzu haben die betroffenen Leistungserbringer für eine sachgerechte Anschlussversorgung der Versicherten zu sorgen und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Daten zwecks Leistungsentfaltung. Überdies sind sie zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Vertragslage …

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